Die Ansprechpartner

Wir über Uns

Das Haus

Die Ausstattung

Die Begleitung

Die Ehrenamtlichen

Die Seelsorge

Die Hospizgruppe

Die Pflegesätze
     Preise

Die Aufnahme

Die Seniorenwohnungen

Aktuelles - Termine

Kontakt

Impressum

Service GmbH Tagespflege Ambulanter Dienst Trägerverein Salzburger Verein


 Pflegesätze

 Die Höhe der Leistungen hängt vom Grad der Pflegebedürfigkeit der Bewohner ab.
 Diese Einstufung wird vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorgenommen.

 Pflegegrade

 Pflegegrad 1

 Definition & Voraussetzung
 Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 ist es nun einfacher eine Pflegebedürftigkeit festzustellen. Die
 Gutachter müssen für die Einteilung in einen Pflegegrad eine "Geringe Beeinträchtigung der
 Selbstständigkeit" feststellen, welche durch nur leichte Einschränkungen im Alltag bereits erreicht
 wird. Diese "Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" bekommt, wer im Neuen
 Begutachtungsassessment mindestens 12,5 Punkte erreicht.

 Leistungen
 Pflegebedürftige, die den anerkannten Pflegegrad 1 haben, bekommen weder Pflegegeld noch
 Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung. Sie erhalten jedoch den Entlastungsbetrag
 von monatlich 125 Euro.

 Den Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 für die Finanzierung
 von stationärer Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege sowie Tages-und Nachtpflege anrechnen
 lassen, da Personen mit Pflegegrad 1 keinen generellen Anspruch auf diese Leistungen haben.

 Pflegegrad 2

 Definition & Voraussetzung
 Personen, die den Pflegegrad 2 zugewiesen bekommen, haben laut dem Gutachten des MDK eine
 „Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Personen mit Pflegestufe 0 mit Demenz
 und Pflegestufe 1 wurden in den Pflegegrad 2 überführt. Bei dem neuen Begutachtungsassessment
 müssen mindesten 27 und höchsten 47,5 Punkte erreicht werden, um in den Pflegegrad 2 eingeteilt
 zu werden.

 Leistungen
 Betroffene mit Pflegegrad 2 erhalten entweder Pflegegeld von monatlich 316 Euro bei häuslicher
 Pflege oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. Die
 Pflegesachleistungen rechnet der ambulante Dienst automatisch mit den Pflegekassen ab.
 Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden, wobei dann der Anteil
 an Pflegegeld geringer ausfällt. Daneben haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 ebenfalls
 Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.

 Für die Kurzzeitpflege sind im Pflegegrad 2 für bis zu 28 Tage im Jahr maximal 1.612 Euro vorgesehen.
 Dabei gilt, dass bei nicht genutztem Anspruch der Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro für bis zu
 acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr genutzt werden kann.

 Für Verhinderungspflege kann ein Zuschuss von 1.612 Euro gewährt werden. Hier gilt, dass im Falle
 der Nichtnutzung der Kurzzeitpflege ein Anspruch auf 2.418 Euro besteht. Seit 2017 erhalten Personen
 mit Pflegegrad 2 nur noch 770 Euro für die vollstationäre Pflege, damit besteht eine Leistungs-
 minderung zu den vergangenen Jahren. Für die Tages- und Nachtpflege können 689 Euro im Pflegegrad 2
 angerechnet werden.

 Pflegegrad 3

 Definition & Voraussetzung
 Wenn der Pflegegrad 3 festgestellt wird, liegt eine „Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
 vor. Im Neuen Begutachtungsassessment wird der Pflegegrad 3 ab 47,5 bis 70 Punkte vergeben.
 Personen mit Pflegestufe 1 mit Demenz und Pflegestufe 2 wurden automatisch in den Pflegegrad 3
 eingegliedert.

 Leistungen
 Personen mit Pflegegrad 3 können Pflegegeld in häuslicher Pflege oder Pflegesachleistungen in
 Verbindung mit einem ambulanten Dienst erhalten. Das Pflegegeld beträgt in diesem Pflegegrad
 545 Euro monatlich und die Pflegesachleistungen 1.298 Euro pro Monat. Pflegegeld und Pflegesach-
 leistungen können auch kombiniert werden, wobei dann der Anteil an Pflegegeld geringer ausfällt.

 Daneben haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 ebenfalls Anspruch auf den Entlastungsbetrag von
 125 Euro monatlich. Für die Kurzzeitpflege sowie für die Verhinderungspflege stehen im Jahr 1.612 Euro
 zur Verfügung. Wird nur die Kurzzeitpflege, nicht aber die Verhinderungspflege beansprucht kann für
 die Kurzzeitpflege sogar einen Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu acht Wochen erhalten werden. Wird
 nur die Verhinderungspflege, nicht aber die Kurzzeitpflege genutzt, kann bis zu 2.418 Euro jährlich
 erhalten. Zusätzlich kann die Hälfte des Pflegegeldes, also 272,50 Euro für sechs Wochen bei
 Verhinderungspflege und acht Wochen bei Kurzzeitpflege bezogen werden.

 Personen mit Pflegegrad 3 erhalten für die Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro pro Monat. Für die
 stationäre Pflege in Pflegeheimen gibt es seit 2017 nur noch 1.262 Euro pro Monat.

 Hinweis: Die Handhabung mit dem Eigenanteil im Pflegeheim änderte sich dahingehend, dass
 dieser nun nicht mehr steigt, sofern ein höherer Pflegegrad erreicht wird, sondern er bleibt
 innerhalb eines Pflegeheims gleich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Eigenanteil in allen
 Pflegeheimen gleich ist. Er unterscheidet sich dennoch, da jedes Pflegeheim unterschiedliche Preise
 hat. Neben dem Eigenanteil für die Pflege müssen Bewohner weiterhin Kosten für Unterkunft,
 Verpflegung und anteilige Investitionskosten selbst tragen.

 Pflegegrad 4

 Definition & Voraussetzung
 Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss nachweislich eine „Schwerste Beeinträchtigung der Selbst-
 ständigkeit“ vorliegen. Im neuen Begutachtungsassessment muss die zu begutachtende Person
 mindestens 70 bis höchstens 90 Punkte zugeteilt bekommen. Seit 2017 erhalten so neue Antrag-
 steller nach Überprüfung falls notwendig den Pflegegrad 4, und außerdem auch Personen mit
 Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie mit Pflegestufe 3.

 Leistungen
 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf 728 Euro Pflegegeld oder Pflegesach-
 leistungen in Höhe von 1.612 Euro pro Monat. Zusätzlich haben sie Anspruch auf den
 Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.

 Für die Kurzzeitpflege sowie für die Verhinderungspflege stehen im Jahr 1.612 Euro zur
 Verfügung. Wird nur die Kurzzeitpflege, nicht aber die Verhinderungspflege beansprucht,
 kann für die Kurzzeitpflege sogar ein Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu acht Wochen
 beantragt werden. Wird nur die Verhinderungspflege, nicht aber die Kurzzeitpflege genutzt,
 kann man bis zu 2.418 Euro jährlich erhalten. Zusätzlich kann die Hälfte des Pflegegeldes,
 also 364 Euro für sechs Wochen bei Verhinderungspflege und acht Wochen bei Kurzzeitpflege
 bezogen werden.

 Personen mit Pflegegrad 4 erhalten für die Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro pro Monat.
 Für die stationäre Pflege in Pflegeheimen wird eine Leistung von 1.775 Euro gewährt.

 Pflegegrad 5

 Definition & Voraussetzung
 Mit dem 5. und damit höchsten Pflegegrad werden die höchsten Leistungen von den Pflege-
 kassen an Pflegeversicherte gewährt. Pflegebedürftige müssen von den Gutachtern des MDK
 eine „Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bescheinigt bekommen und damit im
 Neuen Begutachtungsassessment eine Mindestpunktzahl von 90 Punkten erreichen.

 Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 mit Demenz oder die „Härtefälle“ wurden automatisch in
 den Pflegegrad 5 eingruppiert.

 Leistungen
 Bei häuslicher Pflege durch Angehörige erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 ein
 monatliches Pflegegeld von 901 Euro. Bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
 erhalten sie 1.995 Euro. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind auch in diesem Pflegegrad
 kombinierbar. Auch hier ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat gültig.

 Für die Kurzzeitpflege wie für die Verhinderungspflege stehen im Jahr 1.612 Euro zur
 Verfügung. Wird nur die Kurzzeitpflege, nicht aber die Verhinderungspflege beansprucht
 kann für die Kurzzeitpflege sogar einen Zuschuss von 3.224 Euro für bis zu acht Wochen
 erhalten. Wird nur die Verhinderungspflege nicht aber die Kurzzeitpflege genutzt, gibt es
 bis zu 2.418 Euro jährlich. Zusätzlich kann die Hälfte des Pflegegeldes, also 364 Euro für
 sechs Wochen bei Verhinderungspflege und acht Wochen bei Kurzzeitpflege bezogen werden.

 Personen mit Pflegegrad 5 erhalten für die Tages- und Nachtpflege 1.995 Euro pro Monat.
 Im Pflegegrad 5 wird die stationäre Pflege in Pflegeheimen seit 2017 mit 2.005 Euro bezuschusst.